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1327. o. T. o. O.

Nikolaus, Herzog von Troppau, bestimmt zu Gunsten seiner lieben Bürger in Troppau, "die da kaufleute genant sein u. czu kaufkammern steen", dass das dortige Kaufhaus mit seinen 26 Kammern steuerfrei sein solle bis auf einen Jahreszins von 3 Vierdung grosser Pfennige pro Kammer; dass Niemand ausserbalb der Mauer binnen einer Meile Gewand schneiden oder verkaufen solle bei der Elle oder stückweise als die vorgenannten Kaufleute und Inhaber einer Kaufkammer. Kein Handwerker soll Gewand schneiden, der nicht sein Handwerk hingelegt, und kein Krämer wollenes Tuch; ein ycklich drum (Stück) gewandes nindert soll vorkaufet werden denn in dem kauf hause den koufleuten. Drei dürfen zusammen ein Stück Tuch kaufen, müssen es aber auf einem Schragen im Kaufhause theilen; zwei oder vier dürfen solchen gemeinsamen Kauf nicht machen bei Strafe von 1 Vierdung Pfennige. Das Tuch soll 24 Ellen halten. Mer woll wir, das kein man oder frowe kein drum eines gewandes oder rock oder mantel ney geschnitten veil habe, her enhabe es gekauft wider einem kaufmann in der stat durch seine not, alles bei Strafe von 3 M. Pfennig. In die Geldstrafe theilen sich der Vogt, die Stadt und das Kaufhaus. Ein Gast zahlt Einfuhrzoll in das Kaufhaus vom Gewande 1 Quart, vom schönen Tuche 2 Pf., vom Landtuch 1 Pf., welchen Zoll die Wächter erhalten.

O. Z.


Nach einer Tillerschen Abschrift aus einer Vidimation von 1618 abgedr. im Cod. dipl. Morav. VII, 850.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 22, 1903; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1327 - 1333. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.